AGB

Unseren Verkaufs- und Liefergeschäften liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf die Geltung der vorliegenden Bedingungen hingewiesen wird. Die Bedingungen gelten auch, wenn neben der Lieferung der Einbau im Einzelfall Gegenstand der Vereinbarung ist.

Für Käufer und Besteller wird nachfolgend einheitlich die Bezeichnung “Käufer” verwendet. Für die Firma Glatthaar Starwalls GmbH & Co. KG wird einheitliche die Bezeichnung „Käufer” verwendet.

§ 1 Vertrag
(1) Dieser Vertrag wird durch die Unterschrift beider Vertragsparteien wirksam.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Bedingungen oder der geschlossenen Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Sollten die Voraussetzungen für ein Haustürgeschäft gegeben sein, können entsprechend die gesetzlichen Rechte geltend gemacht werden.

§ 2 Preise
(1) Alle angegebenen Preise beinhalten die zur Zeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer sowohl auf Haupt- als auch Nebenforderungen. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zu entsprechender Preisanpassung.
(2) Sofern nicht gesondert vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk.

§ 3 Lieferungen, Liefertermine
(1) Teillieferungen sind zulässig. Sofern eine Belieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeit, durch eine von uns zu vertretende Tatsache nicht erfolgt ist, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn eine schriftliche Nachfristsetzung von 2 Wochen, die mit Zugang der Nachfristsetzung beginnt, fruchtlos verstrichen ist.
(2) Andere Ansprüche oder Rechte jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere Schadenersatzansprüche – im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Lieferfristen oder etwaiger Unmöglichkeit der Lieferung, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(3) Bei vereinbarter Abholung der Ware durch den Käufer, gilt die Belieferung mit Bereitstellung und Benachrichtigung des Käufers hierüber als erfolgt.
(4) Ist die Anlieferung an das Grundstück des Käufers Gegenstand der Vereinbarung, hat der Käufer für die Tauglichkeit der Zufahrt Sorge zu tragen. Zufahrtsweg und Grundstück sind so herzurichten und zu befestigen, dass mit Schwerlastfahrzeugen (Länge: 20 m, Breite: 3,0 m, Durchfahrtshöhe: 4,00m) und Autokran eine ungehinderte Zufahrt bis unmittelbar zum Abladepunkt möglich ist. Dies gilt auch bei schlechten Witterungsbedingungen wie Regen etc..
(5) Die verbindliche Vereinbarung von Lieferterminen oder – fristen bedarf der Schriftform.

§ 4 Gefahrenübergang
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
(2) Bei Anfuhr der Ware zum Käufer geht die Gefahr mit Ankunft des LKW am Bestimmungsort auf den Käufer über. Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer, erfolgt der Gefahrenübergang mit Bereitstellung der Ware und Benachrichtigung des Käufers, spätestens aber mit übergabe der Ware an den Käufer.

§ 5 Muster und Materialbeschaffenheit
Proben und Musterstücke sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Werkstücks. Muster und Proben können niemals alle möglichen Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge in sich vereinigen. Für die vorkommenden Unterschiede im Aussehen infolge natürlicher Eigenschaften der verwendeten Materialen wird keine Haftung übernommen. Derartige Abweichungen sind vertragsgemäß. Der Auftraggeber hat mit Wechselfällen hinsichtlich der in den Beton eingelassenen Natursteine zu rechnen, da sich diese witterungsbedingt gelegentlich ablösen können. Dies berechtigt den Käufer nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.

§ 6 Gewährleistung, Haftung, Verjährung
(1) Die Ware ist vom Käufer nach Erhalt der Ware oder, falls der Käufer die Ware abholt, unverzüglich auf Materialmängel und Transportschäden zu überprüfen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. 1 Woche nach übergabe bzw. Entgegennahme der Ware ist der Käufer mit Mängelrügen für erkennbare Mängel ausgeschlossen.
(2) Die Haftung für Schäden jeglicher Art, gleich aus
welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(3) Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder anderer Forderungen, solange der Mangel nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt 2 Jahre.

§ 7 Zahlungen, Aufrechnungsverbot
(1) Der Kaufpreis ist sofort bei Lieferung ohne Abzug fällig bzw. sofort nach Abnahme, wenn Leistungen des Einbaus Gegenstand der Vereinbarung sind.
(2) Dem Käufer ist nicht gestattet gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig anerkannt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Auftragnehmer ist berechtigt bereits gelieferte Ware zurück zu holen, wenn die vereinbarte Vergütung vertragswidrig nicht bezahlt wird.
(2) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(3) übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden
Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach seiner Wahl verpflichtet.

§ 9 Sonstige Vereinbarungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz unserer Firma.
(3) Der Auftraggeber gestattet, dass das Bauwerk mit einer branchenüblichen Typen- bzw. Herstellerkennzeichnung “starwalls” versehen wird.